Wohnflächenberechnung – so gehts

Laut WoFlV ist die Grundfläche von Wohnflächen nach lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln, wobei die Vorderkante der Bekleidung der Bauteile den Ausgangspunkt bildet. Wenn begrenzende Bauteile fehlen, muss der Berechnung der bauliche Abschluss zugrunde gelegt werden.

Zur Grundfläche der Wohnung gehören die Grundflächen von:

Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
freiliegenden Installationen,
Einbaumöbeln und
nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern

Als Wohnfläche gelten laut WoFlV. folgende Räume:

Wohnzimmer
Dielen und Flure
Schlafzimmer
Badezimmer
Esszimmer
Kinderzimmer
Küchen
Nebenräume
Toilettenräume

Hinzu kommen Räume, die zum einen nach allen Seiten hin geschlossen sind, zum anderen einen gehobenen Wohnkomfort aufweisen. Dies können beispielsweise Wintergärten, Sporträume, Dachgärten, Terrassen und Balkone sein. Ausgeschlossen von der Wohnflächenberechnung sind Hausflure, sofern sie nicht als Wohnraum genutzt werden.

Die WoFlV legt im Unterschied zu den vorangegangenen Verordnungen außerdem folgende Sonderregelungen fest:

Die Grundfläche von Terrassen, Balkonen und Loggien wird mindestens zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte als Teil der Wohnfläche berechnet.

Bei Terrassen wird kein Sichtschutz mehr für die Berechnung vorausgesetzt.

Die Wohnfläche ist nach lichten Maßen zu berechnen, weshalb auch hervorstehende Elemente, wie Erker und Wandschränke zur Wohnfläche gezählt werden.

Freistehende Bauelemente wie Pfeiler und Säulen, sowie Bekleidungen, Schornsteine und Vormauerungen werden ebenfalls in die Berechnung einbezogen, sofern sie eine Höhe weniger als 1,50 m haben.

Für Putz erfolgt kein pauschaler Abzug.

Auch Wintergärten zählen zur Wohnfläche. Wenn sie nicht beheizbar sind, werden sie nur zur Hälfte angerechnet.
Flächen ab 1 m Höhe, die sich unter Treppen befinden, werden zur Wohnfläche gezählt – bei einer Höhe von unter 2 m wird die Hälfte der Fläche angerechnet, ab 2 m die volle Fläche.

Für Gebäude mit nur einer Wohnung gibt es keine Sonderregelung.

Demnach ist bei der Berechnung der Wohnfläche nicht nur die Grundfläche relevant, sondern auch die Raumhöhe. Die Wohnflächenverordnung legt fest, dass Flächen mit einer lichten Höhe ab zwei Metern vollständig zur Wohnfläche gezählt werden. Hingegen werden Räume die eine lichte Höhe von weniger als einem Meter haben nicht zur Wohnfläche gezählt.

Von der Wohnflächenberechnung ausgeschlossen sind erstens Geschäftsräume, zweitens die Grundflächen von Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen und drittens folgende Räume:

Garagen
Kellerräume
Heizungsräume
Abstellräume
Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
Waschküchen
Bodenräume
Trockenräume

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 08.07.2009 darf eine im Freien befindliche Sitzecke nur dann zur Wohnfläche gezählt werden, wenn sie eindeutig an den im Mietvertrag festgelegten Wohnraum angrenzt. Somit zählt z.B. eine Sitzecke, die 10 m vom Haus entfernt steht, nicht zur Wohnfläche.

Von der Wohnfläche abgezogen werden zudem:

Die Grundflächen von Pfeilern, Säulen, Vormauerungen und Schornsteinen von über 0,1 m² sowie einer Mindesthöhe von 1,50 m.
Treppen, die mehr als drei Stufen haben, sowie deren Treppenabsätze.
Türnischen, sowie Fenster- und Wandnischen, die weniger als 13 cm tief sind und nicht bis zum Boden reichen.

Wohnflächenberechnung im Dachgeschoss

Für die Wohnflächenberechnung von Räumen mit Dachschrägen sind die Raumhöhen ausschlaggebend. Die unterschiedlichen Höhen müssen genau erfasst werden und wie folgt in die Wohnflächenberechnung einfließen: 1. Grundflächen von Raumbereichen, die eine lichte Höhe von weniger als 1 m haben, werden nicht zur Wohnfläche gezählt. 2. Grundflächen von Raumbereichen, die eine lichte Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m haben, werden zur Wohnfläche hinzugezählt. 3. Grundflächen von Raumbereichen mit einer lichten Höhe von mehr als 2 m werden vollständig zur Wohnfläche gezählt.

Wohnflächenberechnung Dachgeschoss

Falsche Berechnung von Wohnflächen?

Da eine gesetzliche Regelung für Wohnflächenberechnung nur für öffentlich geförderten Wohnraum besteht, kommt es häufig zu falschen Werten bei der Berechnung. Für privaten Wohnraum stellt die Wohnflächenverordnung lediglich eine Empfehlung dar. Hinzu kommt, dass Vermieter nicht dazu verpflichtet sind, im Mietvertrag anzugeben, welche Berechnungsmethode sie zugrunde gelegt haben. Nur wenn diese explizit angegeben wurde, ist sie für den Mieter und den Vermieter verbindlich. Problematisch wird es wenn im Mietvertrag keine Berechnungsmethode fixiert wurde und sich herausstellt, dass die Wohnfläche falsch berechnet wurde.

Hinzu kommt zuweilen der Zusatz in Mietverträgen, dass die Wohnflächenangaben unverbindlich sind bzw. Fehler der Bemessung nicht ausgeschlossen werden können. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, werden erstens auch vermeintlich unverbindliche Angaben als verbindlich gewertet, zweitens werden bei Mietverträgen, die vor dem 01. Januar 2004 abgeschlossen wurden, die II. Berechnungsverordnung, bei Mietverträgen danach, die Wohnflächenverordnung für die Rechtsklärung zugrunde gelegt, so das Urteil (Az. VIII ZR 231/06) des Bundesgerichtshofes vom 23.5.2007. Eine weitere legitime Möglichkeit für Vermieter besteht darin, die Größe der Wohnfläche gar nicht im Mietvertrag anzugeben. In diesem Fall ersetzt die Nebenkostenabrechnung die Angaben zur Wohnfläche, denn diese benennt die entsprechenden Größenangaben, sofern sie als Verteilungsfaktor dienen.

Wurde die Wohnfläche nachweislich falsch vom Vermieter angegeben, haben Mieter laut Bundesgerichtshof folgende Rechte: Sofern die ermittelte Größenangabe um mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Fläche abweicht, können Mieter eine Mietminderung verlangen. Die Minderung erfolgt prozentual entsprechend des abweichenden Wertes (weicht die ermittelte Miete z.B. um 15 Prozent von der tatsächlichen Miete ab, kann die Miete – auch rückwirkend für maximal drei vergangene Kalenderjahre – um diese Prozentzahl verringert werden). Zusätzlich hat der Mieter das Recht, die überzahlten Anteile der Nebenkosten rückwirkend zurückzufordern. Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der vom Vermieter ermittelten Fläche ab, hat der Mieter das Recht, zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

Wurde die Wohnfläche im umgekehrten Fall als zu klein berechnet, erfolgt eine Mieterhöhung und eine Neuberechnung der Nebenkosten, für welche die tatsächliche Wohnungsgröße ausschlaggebend ist. Bei Unklarheiten und Problemen mit dem Vermieter sollte der Mieterschutzverein zu Rate gezogen werden. Bei Wohneigentum ist die Lage rechtlich unschärfer. Hier liegt es im Ermessensspielraum der Gerichte, ob die 10-Prozent-Klausel gilt.

Fläche für Gewerberäume berechnen

Auch für die Berechnung von Flächen für Gewerberäume gibt es keine verbindliche Methode. Als Berechnungsgrundlage wird in der Regel die DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ angewandt. Dabei muss als Mietfläche eine konkrete Raumfläche aus der DIN 277 gewählt werden, die verschiedene Mietflächen definiert. Denn ein bloßer Verweis auf die DIN 277 im Mietvertrag ist nicht ausreichend.

Um eine einheitliche Grundlage für die Berechnung von Gewerbeflächen zu schaffen, hat die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) spezielle Richtlinien lanciert (Stand 05.2012): Die „Richtlinie zur Berechnung der Mietflächen für gewerblichen Raum (MF/G)“ und die „Richtlinie zur Berechnung der Verkaufsfläche im Einzelhandel (MF/V)“. Im Unterschied zur Berechnung der Mietfläche nach DIN 277 wird der Nutzwert der Flächen durch die Mieter berücksichtigt. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Gewerberaum von mehreren Mietern genutzt wird.

DIN 277 oder MF/G

Was ist die DIN 277 ?

Die DIN 277, Kurzform für deutsche Industrienorm, regelt die Ermittlung von Grundfläche sowie von den entsprechenden Rauminhalten von Bauwerken oder auch nur Teilen von Bauwerken im Bereich des Hochbaus. Die DIN 277 wird heutzutage eher gewerblich genutzt und dient vorwiegend der Flächenermittlung innerhalb von Gebäuden mit mehreren Nutzern.

Aufteilungen innerhalb der DIN 277

Die DIN 277 wird in drei Teile gegliedert. Die verschiedenen Teile der DIN 277 beschreiben verschiedenen Aufgaben und Anwendungsbereiche der Norm. Die Inhalte der Aufteilungen sind wie folgt festgelegt:

Teil 1 legt sowohl die Regeln als auch die Bedingungen dafür fest wie die Flächen- und Rauminhalte von Bauwerken berechnet werden

Teil 2 baut auf Teil 1 auf und definiert entsprechende Nutzflächen von Gebäuden hinsichtlich deren Nutzungsart. Hier werden auch Beispiele für die Zuordnung von Flächen und Räumen geregelt

Der dritte Teil legt die entsprechenden Messgrößen und zugehörigen Bezugseinheiten für die Baukostengruppen fest. Dies basiert auf der Grundlage der DIN 276 die die Kosten im Hochbau regelt.

Die Nutzflächenunterteilung der DIN 277

Die Nutzflächen, im Folgenden kurz NF genannt werden laut der DIN 277:2005 in sieben unterschiedliche Flächen unterteilt.
1. Nutzfläche: Wohnen
2. Nutzfläche: Büroarbeiten
3. Nutzfläche: Experimente, Handarbeit, Maschinenarbeit, Produktion
4. Nutzfläche: Lagerabteilungen, Verkaufen, Verteilen
5. Nutzfläche: Bildung, Unterricht, Kultur
6. Nutzfläche: Heilen sowie Pflegen
7. Nutzfläche: sonstige Nutzungen

Grundsätzlich sorgt die DIN 277 dafür, dass die Kosten im Bereich des Hochbaus, sowie beim Vergleich von Bauwerken zuverlässig ermittelt werden können. Die hierzu benötigten Größen sind die Grundfläche sowie der Rauminhalt, welche von der DIN 277 in deren Ermittlung geregelt werden.

Die Begrifflichkeiten der Flächen- und Rauminhalte der DIN 277

Brutto-Grundfläche (BGF):
Als Brutto-Grundfläche wird die Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktionsgrundfläche bezeichnet. Die Bruttogrundfläche bezieht sich also auf die Summe aller Grundflächen aus allen Grundrissebenen. Sie muss zudem geschossweise ermittelt werden.

Netto-Raumfläche (NRF):
Die Netto-Raumfläche ist die Summe aus Nutzungsfläche (NF), sowie Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF)

Konstruktionsgrundfläche (KGF):
Die Konstruktionsgrundfläche ist die Summe aller Bauelemente, die sich aufgehend aus der Grundrissebene bewegen. Hierzu zählen unter anderem Stützen, Wände, Pfeiler und Ähnliches.

Nutzungsfläche (NUF):
Die Nutzungsfläche ist der Teil der Grundfläche, welcher sich wirklich mit dem Nutzen des Gebäudes befasst. Es ist ein Teil der Netto-Raumfläche (NRF).

Technikfläche (TF):
Hier werden Anlagen der Betriebstechnik untergebracht. Es kann jedoch vorkommen, das die Beherbergung von solch betriebstechnischen Anlagen dazu dient, andere Gebäude in verschiedenster Weise zu versorgen. In diesem Fall sind die hierzu erforderlichen Flächen Grundflächen.

Verkehrsfläche (VF):
Hierzu zählen vor allem Bereiche, die dem Zugang zum Gebäude dienen. Auch für Verkehrsweiterleitungen innerhalb des Bauwerks werden diese Flächen genützt. Auch das Verlassen in Notfallsituationen gehört zu dieser Grundfläche.

Konstruktionsrauminhalt (KRI):
Der Konstruktionsrauminhalt bezeichnet die Differenz zwischen Brutto- und Netto-Rauminhalt.

Fläche des Baugrundstückes (FBG):
Die Fläche des Baugrundstückes bezeichnet die Gesamtfläche, die sich auf das Baugrundstück bezieht.

Unbebaute Fläche (UBF):
Die unbebaute Fläche ist der Bereich der als Differenz zwischen der Gesamtfläche des Baugrundstückes (FBG) sowie der Bebauten Fläche (BF) übrigbleibt.

Bebaute Fläche (BF):
Unter der bebauten Fläche versteht man die Grundfläche, die von den äußersten Begrenzungsflächen des Bauwerks umgeben wird. Es wird die Grundfläche in Höhe der Erdoberfläche ermittelt.

Was ist die MF-G und was umfasst diese Richtlinie?

Mit der Einführung der MF-G Richtlinie wurden die bisherigen Richtlinien MF-H und MF-B abgeschafft. Die Richtlinie wurde von der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. geschaffen. Diese Organisation hat auch die Definition für „gewerblichen Raum“ geschaffen. Die MF-G Richtlinie ist die Kurzform für Mietfläche-Gewerblich. Mietfläche bedeutet einfach, dass Flächen bzw. Gebäude im Rahmen von Mietverträgen einem anderen Nutzer oder mehreren anderen Nutzern zugewiesen sind. Die Richtlinie wurde in den folgenden Jahren nach der Einführung erweitert und umfasst nun mehrere Richtlinien. Diese Richtlinien können anhand einer neuen Schreibweise einfach voneinander unterschieden werden.

Man unterscheidet:

MF/G-0: Hier wird vorrangig festgelegt, welche Mietflächen nicht als Mietflächen gewertet werden.
MF/G-1: Hier wird unterschieden, ob die Mietfläche einem exklusiven Nutzungsrecht unterliegt.
MF/G-2: Hier wird auf gemeinsames Nutzungsrecht hin unterschieden.

Die entsprechende Unterscheidung erfolgt in der Regel in der Planungs- und Bauphase. In der anschließenden Nutzungsphase sind dann die tatsächlichen Situationen abzubilden.

Entsprechend der festgelegten Richtlinien bedeutet eine MF/G-1 Nutzung das man durch das exklusive Nutzungsrecht die Möglichkeit hat, andere Nutzer auszuschließen. Hingegen dient ein Verteilungssystem dazu, Mietern der MF/G-2 eine nachvollziehbare gemeinsame Nutzung. Im Wohnungswesen werden die Nutzungsflächen meist als Wohnflächen bezeichnet und entsprechend in der Wohnflächenverordnung (WoFIV) geregelt.